Beschreibung
Der Rechtsverkehr mit den USA wird in der deutschen Rechtswissenschaft gerne als transatlantischer Justizkonflikt charakterisiert. Wissenschaft, Praktiker und Unternehmen beklagen die ausufernde Gerichtspflichtigkeit ausländischer Unternehmen in den USA und die Klägerfreundlichkeit des amerikanischen Zivilprozessrechts. Mit Einführung eines ausschließlichen Gerichtsstands für Kapitalanlegerklagen in § 32b ZPO hat sich der deutsche Gesetzgeber schützend vor in der Bundesrepublik ansässige Unternehmen gestellt. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, inwieweit deutsche Unternehmen des Schutzes vor Kapitalanlegerklagen in den USA bedürfen, ferner welchen Erfolg der in § 32b ZPO normierte zuständigkeitsrechtliche Schutz verspricht. Zur Bestimmung der Schutzbedürftigkeit werden die zivilprozessualen Brennpunkte des transatlantischen Justizkonflikts analysiert. Neben der territorial jurisdiction amerikanischer Gerichte und der American Rule of Cost werden die pretrial discovery, der jury trial und die class action untersucht. Das Fazit der Schutzbedürftigkeit deutscher Unternehmen resultiert danach primär aus der asymmetrischen Ausgestaltung des US-Kostenrechts. Zur Beurteilung der Schutzfunktion von § 32b ZPO werden zunächst dessen Entstehungsgeschichte, Gesetzeszweck und Anwendungsbereich erörtert. Im Anschluss wird die internationale Reichweite des deutschen Gerichtsstands im Zusammenspiel mit der europäischen Zuständigkeitsordnung nach Brüssel I-VO und LugÜ herausgearbeitet. Zum Abschluss wird die Bedeutung von § 32b ZPO für das amerikanische Verfahren – etwa im Rahmen der forum non conveniens Doktrin oder für die Zulassung von class actions gegen deutsche Unternehmen – diskutiert.