Beschreibung
Insbesondere wirtschaftlich bedürftigen Parteien ist der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und damit zum Recht zu ermöglichen. Dieses rechtsstaatliche Grundanliegen untermauert Art. 47 Abs. 3 Grundrechte-Charta; der EGMR verweist in Zivilsachen auf die Verbürgung eines fairen Verfahrens durch Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, das BVerfG auf das Prinzip des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Während solche menschenrechtlichen Vorgaben gleichermaßen den innerstaatlichen wie den internationalen Rechtsverkehr betreffen, beschränkt sich die Rechtssetzungskompetenz der EU im Bereich des Zivilverfahrensrechts im Wesentlichen auf Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen. In Ausübung dieser Kompetenz kam es zum Erlass der Richtlinie 2003/8/EG vom 27.1.2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Diese sog. PKH-RL spielt in der Praxis zwar längst eine nennenswerte Rolle, steht in gängigen Darstellungen zum Europäischen Zivilprozessrecht aber meist im Schatten der weitaus prominenteren Verordnungen zum Zuständigkeits-, Anerkennungs- und Rechtshilferecht. Und obwohl in der Frühzeit der internationalen justiziellen Zusammenarbeit gerade die internationalverfahrensrechtlichen Aspekte des damals sog. Armenrechts eine wichtige Rolle gespielt hatten, findet das daraus hervorgegangene Konventionsrecht heute leider meist noch wenig Beachtung.
Die Arbeit versteht sich als ein möglichst weitreichender Beitrag zu dieser Thematik und befasst sich insbesondere mit der PKH-RL und den dazugehörigen Umsetzungsgesetzen in Deutschland und Polen, aber auch mit den einschlägigen bi- und multilateralen Staatsverträgen in diesem Bereich, um die ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und sie monographisch aufzuarbeiten. Zugleich soll mit dem deutsch-polnischen Rechtsvergleich ein Beitrag zur Rechtsvergleichung in diesem Verhältnis geleistet werden, der die juristischen Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Rechtsordnungen im Prozesskostenhilferecht hervorhebt.