Beschreibung
Hat es heute noch Sinn, den Auftrag als typischen Vertrag beizubehalten? Wenn man an der romanistischen Vorstellung des Auftrags als absolut unentgeltlichen Vertrag festhält, die das deutsche Recht durchquert hat, kann die Antwort negativ sein. Die Regelung des Auftrags als typischen Vertrag aufrechtzuerhalten hat heute nur aus französischer und italienischer Sicht Sinn, wonach sich der Auftrag durch seinen konkreten Gegenstand unterscheidet: Die Tätigung von Rechtshandlungen. Man muss sich aber fragen, ob die Besonderheiten der soeben erwähnten Dienstleistung das Bestehen eines typischen Vertrags wirklich rechtfertigen können oder ob es nicht an der Zeit ist, aus der locatio operis einen Vertrag zu machen, der bis auf einige konkrete und begrenzte Ausnahmen für besondere Dienstleistungen, jede Art von Dienstleistung (d.h. materielle, rechtliche, intellektuelle) zum Gegenstand haben kann. Unter diese Ausnahmen könnte die Vermittlung fallen, angesichts der Tatsache, dass der Makler im Unterschied zu anderen Dienstverträgen das Risiko für die geleistete Tätigkeit übernimmt, sein Vergütungsanspruch erst mit Geschäftsabschluss entsteht und er zumindest grundsätzlich keine Pflicht zum Tätigwerden hat.