Beschreibung
Der historische Gesetzgeber hat die Heiratsvermittlung in § 656 BGB als Naturalobligation ausgestaltet. Hintergrund war, den sittlichen Vorbehalten gegenüber dem Heiratsvermittlungsgewerbe besonderen Nachdruck zu verleihen. Seit der Schaffung der Norm haben sich jedoch sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die ethische Bewertung der zugrundeliegenden Sachverhalte wesentliche Änderungen ergeben. In tatsächlicher Hinsicht hat sich aus dem ehemals exklusiven Ehevermittlungsgeschäft ein größtenteils virtuelles Partnervermittlungsgeschäft entwickelt, das wirtschaftlich besehen beachtliche Gewinne für sich verzeichnen kann. Zugleich wird die ehemals negative ethische Bewertung der Ehe- und Partnervermittlung heute ganz überwiegend als antiquiert angesehen. Gleichwohl ist der deutsche Gesetzgeber bislang untätig geblieben.
Das schweizerische Obligationenrecht (OR) hat ursprünglich ebenfalls die Klagbarkeit des Ehemaklerlohns ausgeschlossen. Zur Jahrtausendwende wurde die Ehe- und Partnervermittlung jedoch eingehend geregelt. Dem Vermittler wird nunmehr ein klagbarer Lohnanspruch eingeräumt; zudem wurden für den Kunden spezielle Verbraucherschutzbestimmungen geschaffen.
Der Vorstoß des Schweizer Gesetzgebers führt zu der Überlegung, ob es nicht auch hierzulande einer Gesetzesreform bedarf. Konkret stellt sich die Frage, ob das geltende deutsche Recht noch geeignet ist, die im Bereich der Partnervermittlung auftretenden Interessenkonflikte sachgemäß zu lösen oder ob es der Schaffung eines gesetzlichen Sonderrechts zur Partnervermittlung nach dem Vorbild des schweizerischen Rechts nebst Aufhebung des § 656 BGB bedarf.