Beschreibung
Die Entlastung im Anschluss an ein Geschäftsjahr ist für die Organwalter in der GmbH und AG von erheblicher Bedeutung. Während die Entlastung in der GmbH Präklusionswirkung samt haftungsrechtlicher Verzichtswirkung entfaltet, statuiert § 120 Abs. 2 S. 2 AktG, dass die aktienrechtliche Entlastung keine Verzichtswirkung hat. Sofern im faktischen GmbH-Konzern der Vorstand der Aktiengesellschaft als sogenannter Doppelmandatsträger sogleich Geschäftsführer der zu 100 % beherrschten Tochtergesellschaft ist, führt dies bei der Entlastung auf der Ebene der Tochter-GmbH zu einer Interessenkollision. Diese Problematik aufgrund personeller Verflechtungen im Konzern wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion bisweilen mehrheitlich ergebnisorientiert gelöst. Die hiesige Abhandlung untersucht die Folge der Interessenkollision hinsichtlich eines möglichen Stimmverbotes des Doppelmandatars und beleuchtet die Auswirkungen auf der Ebene der Muttergesellschaft. Dabei wird aufgezeigt, dass eine Selbstentlastung des doppelfunktionären Vorstandes trotz einer Interessenkollision möglich ist. Zentraler Lösungsansatz für die Neutralisierung des Interessenkonfliktes ist die Anwendung des § 181 Var. 1 BGB auf Ebene der Muttergesellschaft, durch die eine (ergebnisorientierte) Rückanwendung des Stimmverbotes in der Tochtergesellschaft obsolet ist.