Beschreibung
Europa ist von der Idee beherrscht, Private als „Kartellwächter“ einzuspannen! Die Geschädigten grenzüberschreitender Kartelle sind aufgefordert im Anschluss an das behördliche Kartellverfahren die ihnen gewährten Schadensersatzansprüche vor den mitgliedstaatlichen Gerichten durchzusetzen. Während die zivilrechtliche Aufarbeitung von Kartellen mittels sog. Follow-on-Klagen aufgrund zahlreicher prozessualer und materieller Hürden lange Zeit nur ein Schattendasein in Europa fristete, befindet sich die private Kartellrechtsdurchsetzung seit einigen Jahren im Aufwind und wird durch die Umsetzung der geschädigten-freundlichen Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) weiter forciert. In diesen Zeiten des „Private Enforcement“ kommt auch dem Internationalen Zivilprozessrecht eine herausragende Bedeutung zu. Egal, ob Kläger oder Beklagter, am Anfang eines Prozesses werden alle Marktakteure nur eine Frage stellen: „Wo?“
Vor diesem Hintergrund zeigt die Autorin auf, wie die Auswahl des geeigneten Forums zu einem zentralen Aspekt der Prozessstrategie von Kartellopfern werden kann. Dreh- und Angelpunkt für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im kartelldeliktsrechtlichen Kontext ist dabei die sog. Brüssel Ia-VO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Im Spannungsfeld zwischen abstrakt formulierten Zuständigkeitsvorschriften und kartellrechtspolitischen Wertungen untersucht die Autorin eine sachgerechte Auslegung des Deliktsgerichtsstandes und des Mehrparteiengerichtsstandes für den Kartellzivilprozess und setzt sich dabei kritisch mit dem Urteil des EuGH in der Rs. CDC Hydrogen Peroxide auseinander. Die Auslegung des Deliktsgerichtsstandes beschäftigt sich u.a. mit den mitunter komplexen Strukturen von Kartellen und der Problematik einer wechselseitigen Handlungsortzurechnung von Kartellmitgliedern. Mit Blick auf den Mehrparteiengerichtsstand wertet die Autorin insbesondere die bisherige Judikatur des Gerichtshofs zum zentralen Merkmal der Konnexität aus und zieht Rückschlüsse für die Handhabung im Kartelldeliktsrecht. Mit den besonderen Gerichtsständen verbunden ist die Untersuchung der sachlichen Reichweite von Gerichtsstandsvereinbarungen, mit denen die Beteiligten ihre Gerichtspflicht feinjustieren und dafür in der Praxis oftmals auf allgemein formulierte Klauseln zurückgreifen, die eine Kartellbeteiligung des Vertragspartners nicht explizit regeln.