Beschreibung
Als „Rechtsprodukt“ bleibt die Versicherung untrennbar mit den materiellen Sachnormen verbunden, auf deren Grundlage sie konzipiert wurde. Gelangt nun eine grenzüberschreitende Versicherungsstreitigkeit innerhalb der EU vor die Gerichte eines fremden Mitgliedstaats, kommt es entscheidend darauf an, ob das dortige AGB-Recht Anwendung findet und gegebenenfalls die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus dem Herkunftsland des Versicherers anerkennt. Im Binnenmarkt dienen IPR und IZVR folglich dazu, die der Assekuranz durch Art. 56 AEUV gewährte Dienstleistungsfreiheit zu verwirklichen. Die Studie behandelt deshalb die Frage, ob das Internationale Privatversicherungsrecht der Rom I-, Rom II- und Brüssel I-VO mit jener Garantie in Einklang steht. Ausgehend von der These, dass die Grundfreiheiten sowohl kollisions- als auch zuständigkeitsrechtlich nach Parteiautonomie verlangen, gilt ein Augenmerk vor allem dem verordnungsübergreifenden Auslegungszusammenhang, welchen der EuGH jüngst in der Rechtssache Pammer und Hotel Alpenhof betont hat. Denn sollte sich erweisen lassen, dass Art. 7 Rom I-VO nicht mit den Anforderungen des Art. 56 AEUV vereinbar ist, dürfte dies ebenso auf Art. 9 Abs. 1 lit. b Brüssel I-VO als prozessuales Pendant der Sonderanknüpfung zu übertragen sein. Dabei stellt der Verfasser nicht nur Querverbindungen zwischen Primär- und Sekundärrecht einerseits sowie Kollisions- und Verfahrensrecht anderseits her, sondern erläutert gleichermaßen denkbare Konsequenzen für völkervertragliche bzw. nationale Schutzgerichtsstände aus Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ respektive § 215 VVG. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden schließlich eigene Reformvorschläge unterbreitet, um IPR und IZVR im Rahmen der demnächst vom europäischen Gesetzgeber avisierten Novelle fortzuentwickeln.