Beschreibung
Die Erschließung neuer Märkte mittels moderner Vertriebssysteme zieht unweigerlich kollisionsrechtliche Fragestellungen nach sich. Unter dem EVÜ bereitete vor allem die Bestimmung des anwendbaren Rechts Probleme, wenn sich die am Vertrieb beteiligten Wirtschaftsakteure nicht (wirksam) auf ein Recht einigen konnten, das für ihren jeweiligen Vertriebsvertrag gelten sollte. Denn die mitgliedstaatliche Rechtsprechung zur objektiven Anknüpfung von Vertriebsverträgen unterschied sich bisweilen recht stark voneinander. Diesen misslichen Zustand versuchte der europäische Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung der objektiven Anknüpfung von Franchise- und Vertriebsverträgen in der Rom I-VO zu beseitigen. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob dieses Vorhaben gelungen ist. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die Frage, ob und inwieweit das internationale Vertriebsrecht in der Rom I-VO auf dem Gedanken des Schutzes der schwächeren Partei fußt. Der Autor setzt sich hierfür ausführlich mit altbewährten Grundsätzen und Normen zum Schutz der schwächeren Vertragspartei auseinander und prüft, wie sich die neuen Vorschriften in das bisherige System des Schwächerenschutzes einfügen. Hierbei wird ein besonderes Augenmerk auf die dem Vertrieb eigenen wirtschaftlichen Interessen und der Frage gelegt, ob die Neuregelung dieser besonderen Interessenlage auch gerecht wird. Die Arbeit beleuchtet nicht zuletzt die Hintergründe der Entstehung der neu mitaufgenommenen Kollisionsnormen zum internationalen Vertriebsrecht, wobei die unterschiedliche Rechtsprechung in den verschiedenen Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Rom I-VO genauso untersucht wird, wie der Gesetzgebungsprozess der Rom I-VO selbst.