Beschreibung
Die hinkende Namensführung von Unionsbürgern ist seit den Entscheidungen des EuGH in den Fällen „Garcia Avello“ und „Grunkin und Paul“ in den Fokus der Kollisionsrechtswissenschaft gelangt. Aber auch die standesamtliche Praxis muss in zunehmendem Maße die Auswirkungen berücksichtigen, die die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte auf das nationale Namens- und Familienrecht haben. Die vorliegende Arbeit nimmt die EuGH-Urteile zum Anlass, den Einfluss der den Unionsbürgern durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Freizügigkeit sowie der ihnen in der EMRK gewährten Grundrechte auf die kollisionsrechtliche Problematik hinkender Namen und Statusverhältnisse zu untersuchen. Dazu werden die Reichweite und die Grenzen bestimmt, die das in Artikel 18 EGV normierte Freizügigkeitsrecht sowohl in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV als auch in seiner Funktion als Beschränkungsverbot in den Bereichen des nationalen Familien- und Namensrechts hat. Die Folgen der EuGH-Rechtsprechung für die mitgliedstaatlichen Namens- und Kollisionsrechtsordnungen werden aufgezeigt und die Möglichkeiten erörtert, wie den Vorgaben des EuGH im nationalen Recht Rechnung getragen werden kann. An die zum hinkenden Namen vorgenommene Untersuchung anknüpfend wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse auf hinkende Statusverhältnisse – etwa hinkende Ehen, Partnerschaften oder Vaterschaften – übertragen lassen. Am Ende der Arbeit werden die Perspektiven einer legislatorischen Problemlösung aufgezeigt und die dabei auftretenden Schwierigkeiten erörtert.