Beschreibung
Art. 28 Rom II-VO statuiert den Vorrang des in zwölf EU-Mitgliedstaaten geltenden Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht gegenüber dem Sekundärrechtsakt. Damit kann auch nach der Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch die Rom II-VO ein und derselbe Straßenverkehrsunfall in Abhängigkeit davon, wo ein Rechtsstreit eingeleitet wird, nach unterschiedlichen Vorschriften zu beurteilen sein. Dies deshalb, weil zwischen den konkurrierenden Regelwerken Differenzen von zum Teil erheblicher Tragweite bestehen – so das erste grundlegende Ergebnis dieser Arbeit. Nach Ansicht von Paul Czaplinski begegnet dieser status quo umso mehr Zweifeln, als der vorgenannte Staatsvertrag kritikwürdige sowie mit dem Unions-IPR nicht in Einklang stehende Lösungen beinhaltet und unter rechtsetzungstechnischen sowie kollisionsrechtlichen Gesichtspunkten dem Sekundärrechtsakt der Vorzug gebühren müsste. An diese zweite Schlussfolgerung anknüpfend zeigt der Autor in einem dritten Schritt einen Weg auf, das skizzierte Konkurrenzverhältnis im Lichte des Primärrechts zugunsten des unionsrechtlichen Kollisionsrechts aufzulösen: Danach sind diejenigen Mitglied-, die zu den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht zählen, gemäß Art. 351 Abs. 2 AEUV verpflichtet, den Staatsvertrag zu kündigen, um dessen anders nicht abzustellende Unvereinbarkeit mit der Rom II-VO zu beheben.