Beschreibung
Das Gemeinschaftsunternehmen stellt eine von vielen möglichen Kooperationsformen zwischen Unternehmen dar, um gemeinsam ein bestimmtes Ziel zu verfolgen. Dabei stellen sich bereits bei der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens für die beteiligten Gesellschaften weitreichende Fragen, die vor allem im Spannungsfeld des Kartell- und Konzernrechts angesiedelt sind. Einerseits muss den Gesellschaften die Einbettung in den bestehenden eigenen Konzern gelingen, sowie die Verflechtung mit dem Joint Venture Partner vielschichtiger vertraglicher Regelung bedarf, andererseits sind die kartellrechtlichen Regelungen Fusionskontrolle, Kartellverbots und Missbrauchsverbot einzuhalten. Hier stellen sich teils erhebliche Unterschiede in der kartellrechtlichen Behandlung der Gemeinschaftsunternehmen heraus, die die Gründer des Gemeinschaftsunternehmens bei der Ausrichtung, Strukturierung und Ausstattung des Gemeinschaftsunternehmens zu berücksichtigen haben. Auch der Betrieb eines gegründeten Gemeinschaftsunternehmens reibt sich im eben beschriebenen Spannungsfeld. Ausgehend von der konzernrechtlichen Qualifikation des Gemeinschaftsunternehmens betrachtet die vorliegende Arbeit die kartellrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb des Konzerns eines Gemeinschaftsunternehmens und damit verbunden, die sich anschließenden Fragen der Zurechnung eines verursachten Kartellrechtsverstoßes, der Haftungsfreistellung und der Rückgriffansprüche. Insbesondere auf Grund der jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuG und EuGH, in Fortführung der AKZO-Nobel Entscheidung des EuGH (EuGH v. 10.9.2009, Rs C-97/08) zur Zurechnung kartellrechtliche Verstöße innerhalb eines Konzerns, bleiben diese Fragestellungen von enormer praktischer Wichtigkeit. Die durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Annahme „wirtschaftlicher Einheit“ werden an Hand der jeweiligen Fallbeispiele aufgezeigt. Abschließend wird das System der Kartellbußgeldhaftung insbesondere vor dem Hintergrund des deutschen Konzernrechts und seinen Eigenheiten gewürdigt.