Beschreibung
Die vorliegende Arbeit betrachtet die Stellung von Gesellschaftern, insbesondere von Aktionären, unter Art. 14 GG. Sie nimmt sich damit eines Themas an, das in dieser Form – trotz seiner unbestreitbaren praktischen Relevanz – monographisch nicht erschlossen ist. Um bei diesem „Grenzgang“ zwischen Verfassungs- und Gesellschaftsrecht auf sicherem Boden zu stehen, wird den verfassungsrechtlichen Grundlagen verhältnismäßig breiter Raum gegeben. Hierzu gehören nicht nur Ausführungen zur Eigentumsgarantie als solcher. Vielmehr geht es auch – und vorrangig – um die Verdeutlichung verschiedener Grundrechtsfunktionen. Gerade die „klassische“ abwehrrechtliche Funktion kommt in gesellschaftsrechtlichen (wie überhaupt privatrechtlichen Rechtsverhältnissen) nicht primär zum Tragen. Nach einer allgemeinen Beschreibung des Anteilseigentums und seiner (tatsächlichen oder vermeintlichen) Eigenschaften widmet sich die Arbeit drei inhaltlichen Schwerpunkten. (1.) der Mitbestimmungsfrage, (2.) dem Ausschluss von Gesellschaftern sowie (3.) dem Recht der Unternehmensübernahmen. In der Mitbestimmungsfrage werden vor dem Hintergrund der Diskussionen in der früheren Bundesrepublik und des Mitbestimmungsurteils des BVerfG von 1976 jüngere Entwicklungen (SE, SCE, grenzüberschreitende Verschmelzung und Unabhängigkeitanforderungen an Aufsichtsratsmitglieder) untersucht, welche die herkömmliche grundrechtliche Problematik in neuem Licht erscheinen lassen. Der Ausschluss von Gesellschaftern wird mit verschiedenen anderen Instituten (Gesellschaftsauflösung, Unternehmensvertrag, Verschmelzung, Mehrheitseingliederung, Kündigung aus wichtigem Grund) abgeglichen und sodann in seiner schärfsten Ausprägung, dem aktienrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out, eingehend und von „herrschenden Meinungen“ unbeeindruckt analysiert. Das Übernahmerecht schließlich gewinnt seine eigentumsrechtliche Besonderheit aus dem Umstand, dass der Staat nicht nur als Gesetzgeber, sondern in Gestalt der BaFin auf Verwaltungsebene mitwirkt. Rechtsgestaltenden Verwaltungsakten wird hier besonderes Augenmerk zuteil. Die Arbeit ist von der Überzeugung getragen (und demonstriert an vielen Stellen), dass Grundgebundenheit und Eigenständigkeit des Privatrechts keine Gegensätze sind, solang man die einschlägigen Grundrechtsfunktionen (oftmals die leistungsrechtliche statt der abwehrrechtlichen) im Auge behält. Andererseits gilt es, die Eigentumsgarantie dort ernst zu nehmen, wo sie Grenzen zieht. Relativierungen mit Blick auf das Ergebnis tun weder der Dogmatik noch der Verlässlichkeit grundrechtlicher Verbürgungen einen Gefallen.